Bewusstseinsstörung in der Unfallversicherung

Bewusstseinsstörung in der Unfallversicherung

Bewusstseinsstörung in der Unfallversicherung

Immer wieder liest oder hört man leider, dass trotz eines Unfalles die Unfallversicherung nicht zahlt. Neben Gründen wie die „Mitwirkung von Gebrechen“ oder allgemeinen Gründen wie „es ist nicht versichert“, ist ein häufiger Grund, dass eine Bewusstseinsstörung in der Unfallversicherung angelastet wird.

Was ist eine Bewusstseinsstörung?

Ohne nun eine abschließende Aufzählung durchzuführen, einige Beispiele. Herzinfarkt, Schlaganfall, Alkoholgenuss, Ohnmacht, etc. Beispiele können sein, dass zum man auf Grund eines Schlaganfalles das Gleichgewicht unglücklich fällt und sich dabei schwere Verletzungen zuführt. Oder auf Grund einer Ohnmacht im Auto von der Straße abkommt und hierbei schwer verunglückt. Ein Sekundenschlaf.  Eine Medikamenteneinnahme, welche man nicht verträgt. Oder oder oder.

Wie man sieht, kann eine Bewusstseinsstörung sehr viel ausmachen, einfach ausgedrückt, einfach alles, wo man gerade nicht bei Bewusstsein gewesen ist.

Was sind die Folgen in der Unfallversicherung?

Viele Unfallversicherer verzichten nicht auf die Einrede einer Bewusstseinsstörung. Das bedeutet, dass im Falle eines Unfalls man nicht seine eigentlich erwartete Leistung von seiner Versicherung erhält. Hierzu gabe es vor kurzem das Urteil am Landgericht Tübingen des verunglückten Tandemsprunges.

Da es letztendlich oftmals um sehr hohe Leistungen, also sehr viel Geld geht, werden die Versicherer, welche sich über diese Klausel aus ihrer Leistungspflicht befreien können, dieses auch tun.

Wie sieht eine gute Formulierung in den Versicherungsbedingungen aus?

Ein Versicherer gibt folgende Erklärung verbindlich in seinen Bedingungen ab.

Bewusstseinsstörungen
Die … sehen keinen Ausschluss von Unfällen durch Bewusstseinsstörungen vor. Daher besteht beispielsweise Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Ohnmachts­anfällen, Trunkenheit, Medikamenteneinfluss, Herzinfarkt, Schlaganfällen, epileptischen Anfällen, Übermüdung, Schlafwandeln oder Erschrecken, auch wenn dadurch eine Bewusstseinsstörung ausgelöst wurde.

Dennoch ist definitiv anzuraten, wenn solch ein Fall eingetreten sein sollte, sich rechtskundigen und sachkundigen Beistand zu holen. Versuchen Sie niemals, sei es in der Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung oder auch Gebäudeversicherung, also in Bereichen in welchen es in Schadenfällen um erhebliche Summen gehen kann, dieses gegenüber einem Versicherer alleine durchzusetzen.

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